Deutschland Greeter e.V. – der Verein

Die deutschen Greeterdestinationen haben sich am 23.09.2017 zum Verein Deutschland Greeter e.V. zusammengeschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister Bonn erfolgte am 25.10.17 und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit am 15.03.18 durch das Finanzamt Bonn – Innenstadt.

 

Vorstand

Satzung

1  (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Deutschland Greeter“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
  3. Der Sitz des Vereins ist 53113 Bonn, Weberstr. 93

2  (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 (Zweck des Vereins)  

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung der Völkerverständigung zur Friedenssicherung zwischen Deutschland und allen Völkern der Welt.
  3. Der Verein wird sich als Dachorganisation auf die Vertretung der Belange der angeschlossenen Einrichtungen beschränken. Dies sind allgemeine, aus der Tätigkeit und Aufgabenstellung der Mitgliedskörperschaften erwachsene Interessen. Grundsätzlich können natürliche, juristische Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts Mitglieder werden. Die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt sich auf die als gemeinnützig anerkannten Mitglieder.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Öffentlichkeitsarbeit für die Idee der Greeter
    2. die Durchführung von virtuellen und Präsenzkonferenzen der in Deutschland tätigen Greeter-Organisationen und ihrer Ehrenamtlichen

4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins können werden
    1. Greeter-Destinationen in Deutschland, die als eingetragene Vereine konstituiert sind.
    2. Personen, die bei der International Greeter Association als Vertreter einer deutschen Greeter-Destination eingetragen sind.
    3. Einzelpersonen, die in Übereinstimmung mit dem Zweck des Vereins ehrenamtlich mitarbeiten (Fördermitglieder)
  1. Die Aufnahme weiterer Mitglieder liegt im freien Ermessen des Vorstands.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  1. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

8 (Beendigung der Mitgliedschaft)  

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
    2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  1. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Auf Vereinsebene entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  1. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

11 (Mitgliederversammlung)  

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1. Wahl und Abwahl des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    4. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    5. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    9. Beschlussfassung über interne Geschäftsordnungen
  2. Alle vier Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet war.
  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  1. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  1. Stimmberechtigt sind Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 a und b, die Greeter-Destinationen vertreten.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  1. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12 (Vorstand)  

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Der Vorstand ist für alle nicht der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben zuständig.

 13 (Sonstiges)  

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, sofern Änderungen vom Vereinsregister oder der Finanzverwaltung verlangt werden.

14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Völkerverständigung.

Bonn, den 27.03.2018